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I.
Kaufverträge
- Grunderwerbssteuer
vom Wert der Gegenleistung. 3,5
% (Ermäßigung oder
Befreiung in Sonderfällen
möglich)
- Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) 1,1 %
-
Kosten der Vertragseinrichtung
und grundbücherlichen Durchführung
nach Vereinbarung im Rahmen der
Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
sowie Barauslagen z.B. für
Beglaubigungen, Verwaltungsabgaben
(Magistrate und Bezirkshauptmannschaften)
und Grundbuchsgesuche (elektronische
übermittelte Gesuche €
38, sonst € 53).
-
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben
für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich
)
-
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten
und Eigenheimen - Mögliche
Übernahme durch den Erwerber:
Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
-
Allfällige Anliegerleistungen
laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließung und Kosten
der Baureifmachung des Grundstückes)
sowie Anschlussgebühren und
-kosten (Wasser, Kanal, Strom,
Gas, Telefon etc.)
-
Vermittlungsprovision (gesetzlich
vorgesehene Höchstprovision)
- bei
Kauf, Verkauf oder Tausch
von
- Liegenschaften
oder Liegenschaftsanteilen
-
Liegenschaftsanteilen,
an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß
begründet wird
-
Unternehmen aller
Art
- Abgeltung
für Superädifikate
auf einem Grundstück
bei einem Wert
bis € 36.336
..........................
je 4 %
von € 36.336
bis € 48.448
....
€ 1.453
über € 48.448
.......................
je 3 %
- bei
Optionen:
50% der Provision gem.
Punkt 7.A..), welche im
Fall des Kaufes durch
den Optionsberechtigen
angerechnet werden

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II.
Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
- Vergebührung
des Darlehensvertrages; Grundbuchseintragungsgebühr:
1,2 %
- Allgemeine
Rangordnung für die Verpfändung:
0,6 %
-
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde
nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
-
Barauslagen für Beglaubigungen
und Stempelgebühren laut
Tarif
-
Kosten der allfälligen Schätzung
laut Sachverständigentarif
-
Vermittlungsprovision: darf den
Betrag von 2 % der Darlehensummenicht
übersteigen, sofern die Vermittlung
im Zusammenhang mit einer Vermittlung
gemäß § 15 Abs.
1 IMVO steht. Besteht kein solcher
Zusammenhang, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung 5
% der Darlehenssumme nicht übersteigen.
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III.
Steuerliche Auswirkung bei Veräußerung
- Veräußerungs-
und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer
nach dem Einkommensteuerrecht
und nach dem Stabilitätsgesetz
2012
- Bei
Veräußerung einer
im Betriebsvermögen
stehenden Liegenschaft können
- abhängig vom Buchwert
und Veräußerungserlös
- steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
entstehen.
- Gewinne
aus der Veräußerung
privater Liegenschaften
werden ab 1. 4. 2012 unbefristet
besteuert. Bei Immobilien,
die nach dem 31. 3. 2012
veräußert werden,
ist hinsichtlich der Besteuerung
zwischen „steuerverfangenen
Immobilien“, die ab
dem 1. 4. 2002 (bzw. 1.
4. 1997) entgeltlich angeschafft
wurden, und „Altfällen“
zu unterscheiden.
- "Steuerverfangene
Immobilien": 25 % Steuer
auf Veräußerungsgewinn
Im
Regelfall unterliegen Immobilien,
die ab dem 1. 4. 2002 angeschafft
wurden (bzw. ab dem 1. 4.
1997, falls eine Teilabsetzung
für Herstellungsaufwendungen
in Anspruch genommen wurde)
einer einheitlichen Immobilienertragsteuer
in Höhe von 25 % des
Veräußerungsgewinns,
der Differenz zwischen Anschaffungskosten
und Verkaufspreis. Steuermindernd
wirken sich Instandsetzungs-
und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen
aus. Geltend gemachte Absetzbeträge
von Anschaffungs- und Herstellungskosten
einschließlich jener
AfA, welche bei der Berechnung
der besonderen Einkünfte
(Details siehe unten) abgezogen
worden ist, sowie offene
Teilabsetzbeträge für
Instandsetzungsaufwendungen
müssen hinzugerechnet
werden.
Ab
einer Behaltedauer von
10 Jahren kann eine Inflationsabgeltung
in Höhe von 2 % pro
Jahr, insgesamt gedeckelt
mit 50 %, geltend gemacht
werden, d. h. ab dem 35.
Jahr wird der Spekulationsgewinn
mit 12,5 % besteuert.
HINWEIS: Vor allem bei
vermieteten Immobilien
kann die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns
im Regelfall nur im Zusammenwirken
mit dem Steuerberater
und Immobilienverwalter
des Verkäufers ermittelt
werden. Die Meldung und
Abfuhr der Immobilienertragsteuer
hat durch den Parteienvertreter
(Vertragserrichter) spätestens
am 15. Tag des auf den
Kalendermonat des Zuflusses
zweitfolgenden Kalendermonats
zu erfolgen.
-
4.„Altfälle“:
3,5 % bzw. 15 % Steuer auf
gesamten Kaufpreis
Bei einem letzten entgeltlichen
Erwerb vor dem 1. 4. 2002
(bzw. im Falle von geltend
gemachten Teilabsetzungen
gem. § 28 Abs. 3 EStG
1. 4. 1997) wird pauschal
der Veräußerungserlös
(tatsächlicher erzielter
Kaufpreis) besteuert.
- 3,5
% vom Veräußerungserlös
bzw.
-
15 % vom Veräußerungserlös,
wenn seit dem 1. 1.
1988 eine Umwidmung
stattgefunden hat
Über
Antrag ist es in jedem
Fall möglich, den
Spekulationsgewinn zu
errechnen und diesen
mit 25% zu versteuern
oder aber auch mit dem
Einkommensteuertarif
zu veranlagen.
- Befreiung
von der Immobilienertragsteuer
-
Hauptwohnsitzbefreiung
Wenn
- eine
Immobilie ab der Anschaffung
mindestens zwei Jahre
durchgehend bis zur Veräußerung
als Hauptwohnsitz gedient
hat oder
-
15 Jahre durchgehender
Hauptwohnsitz in den letzten
10 Jahren vor Veräußerung
gegeben ist, fällt
keine Immobilienertragsteuer
an.
- Selbst
erstellte Gebäude
Eine solche Steuerbefreiung
ist auch für selbst erstellte
Gebäude (Veräußerer
hat die Bauherreneigenschaft)
gegeben: Diese Gebäude
dürfen aber in den letzten
10 Jahren vor Veräußerung
nicht zur Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung
verwendet worden sein.
- Weitere
Ausnahmen
Weitere Ausnahmen sind für
Tauschvorgänge im Rahmen
eines Zusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsverfahrens
vorgesehen sowie für
Anrechnung von Grunderwerbsteuern
und Stiftungseingangssteuern
sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern
der letzten 3 Jahre vor Veräußerung
auf die Spekulationssteuer.
Die Erklärung der Steuer
bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung
der Parteienvertreter über
finanz-online zu erfolgen
und ist bis 15. des zweitfolgenden
Monats durchzuführen.
- Besondere
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren
vor der Veräußerung
eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1988 auf
10 bzw. 15 Jahre oder in den Jahren
1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben
oder gegen steuerfreie Rücklagen
verrechnet, so hat der Veräußerer
die Differenz zwischen dieser
erhöhten Abschreibung und
der rechnerischen "Normal-AfA"
für Herstellungsaufwand als
"besondere Einkünfte
aus Vermietung" nachzuversteuern.
Wenn seit dem ersten Jahr, für
das die Herstellungsaufwendungen
in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen
abgesetzt wurden, mindestens sechs
weitere Jahre verstrichen sind,
sind über Antrag diese "besonderen
Einkünfte", beginnend
mit dem Veranlagungsjahr, dem
der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
-
Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in
Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG
1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der
Absetzung der im Zeitpunkt des
Verkaufes noch nicht geltend gemachten
Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge
für den Verkäufer und
den Käufer verloren.
- Vorsteuerberichtigung
und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend
aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen,
sowie aus Großreparaturen,
sind bei Übertragung unter
Lebenden innerhalb der nachfolgenden
19 Jahre anteilig zu berichtigen.
Für bereits vor dem 1. 4.
2012 genutzte bzw. verwendete
Anlagegüter gibt es aber
eine Übergangsvorschrift,
die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum
vorsieht. Bei unternehmerischer
Nutzung des Rechtsnachfolgers
(z. B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung
vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer
zum Kaufpreis zusätzlich
in Rechnung gestellt wird. Da
die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises
ist, muss im Kaufvertrag auf diesen
Umstand Bezug genommen werden.
-
Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden
Holz werden aufgedeckt und sind
zu versteuern

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IV.
Nebenkosten bei Baurechten
Höchstbetrag
der Provision, der sonstigen Vergütung
in Prozenten des auf die Dauer des
vereinbarten Baurechtes entfallenen
Bauzinses
Dauer von 10 bis 30 Jahren - 3 %
über 30 Jahre .....................
- 2 %
Der Höchstbetrag darf höchstens
von einem Baurecht für 45 Jahre
berechnet werden.
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V.
Nebenkosten Mietverträge
- Vergebührung
des Mietvertrages (§ 33 TP
5 GebG) 1 % des auf die Vertragsdauer
entfallenden Bruttomietzinses
(inkl. USt.), höchstens das
18fache des Jahreswertes, bei
unbestimmter Vertragsdauer 1 %
des dreifachen Jahreswertes. Ab
01.07.1999 ist der Bestandsgeber
(bzw. in dessen Vertretung z.B.
der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt
oder Notar) verpflichtet, die
Gebühr selbst zu berechnen
und abzuführen. Bei befristeten
Bestandverträgen über
Gebäude oder Gebäudeteile,
die überwiegend Wohnzwecken
dienen, sind die Gebühren
ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen
des Jahreswertes begrenzt.
- Vertragserrichtungskosten
nach Vereinbarung im Rahmen der
Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
- Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der
Provision wird der Bruttomietzins
herangezogen.
Dieser besteht aus:
- Haupt-
oder Untermietzins
- anteilige
Betriebskosten und laufende
öffentliche Abgaben,
sowie der Heizkosten sofern
die Höhe des Mietzinses
frei vereinbart werden darf
-
Anteil für allfällige
besondere Aufwendungen (z.B.
Lift)
- allfälliges
Entgelt für mitvermietete
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
oder sonstige zusätzliche
Leistungen des Vermieters
-
Vermittlung durch Immobilienmakler,
der nicht gleichzeitig Verwalter
des Gebäudes ist in dem
sich der Mietgegenstand befindet.
bei Vermittlung von Haupt-
oder Untermiete an Wohnungen
und Einfamilienhäusern
Höchstprovision zuzüglich
20 % USt.
......................................................
Vermieter ......................
Mieter
Vertragsdauer bis 3 Jahre
..........
.3
Bruttomonatsmietzins .1
Bruttomonatsmietzins
Vertragsdauer länger
als 3 Jahre .3
Bruttomonatsmietzins .2
Bruttomonatsmietzins
Ergänzungsprovision:
Für den Fall, dass ein
Mietverhältnis verlängert
wird oder in ein unbefristetes
Mietverhältnis umgewandelt
wird, kann vereinbart werden,
dass der Makler eine zusätzliche
Provision bis zu einer halben
Bruttomonatsmiete nachverrechnen
kann. In Summe (ursprüngliche
Provision + Ergänzungsprovision)
dürfen die oben angegebenen
Höchstprovisionen nicht
überschritten werden.
allenfalls + 5 % der besonderen
Abgeltungen
- Untermietverträge
über einzelne Wohnräume
......................................................
Vermieter ......................
Mieter
unabhängig von der Dauer...........
1 Bruttomonatsmietzins .1
Bruttomonatsmietzins
- Vermittlung
durch Immobilienmakler, der
gleichzeitig Hausverwalter
des Gebäudes ist, in
dem sich der Mietgegenstand
befindet; bei Haupt- oder
Untermietverträgen über
Wohnungen (auch Eigentumswohnungen),
wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist
Höchstprovision zuzüglich
20 % USt.
..........................................
Vermieter .....................
Mieter
kürzer als 2 Jahre ...........
.1
Bruttomonatsmietzins .halber
Bruttomonatsmietzins
2 Jahre bis inkl. 3 Jahre....
2 Bruttomonatsmietzins .halber
Bruttomonatsmietzins
über 3 Jahre .....................
2 Bruttomonatsmietzins .1
Bruttomonatsmietzins
Ergänzungsprovision:
Für den Fall, dass ein
Mietverhältnis verlängert
wird oder in ein unbefristetes
Mietverhältnis umgewandelt
wird, kann vereinbart werden,
dass der Makler eine zusätzliche
Provision bis zu einer halben
Bruttomonatsmiete nachverrechnen
kann. In Summe (ursprüngliche
Provision + Ergänzungsprovision)
dürfen die oben angegebenen
Höchstprovisionen nicht
überschritten werden.
allenfalls + 5 % der besonderen
Abgeltungen
- bei
Vermittlung von Haupt- oder
Untermiete an Geschäftsräumen
aller Art Höchstprovision
zuzüglich 20 % USt.
.....................................................
Vermieter ......................
Mieter
Vertragsd. weniger als 2 Jahre
... 3 Bruttomonatsmietzins
.1
Bruttomonatsmietzins
Vertragsdauer 2 bis inkl.
3 Jahre .3
Bruttomonatsmietzins .2
Bruttomonatsmietzins
Vertragsdauer über 3
Jahre ........
3 Bruttomonatsmietzins .3
Bruttomonatsmietzins
Ergänzungsprovision:
Für den Fall, dass ein
Mietverhältnis verlängert
wird oder in ein unbefristetes
Mietverhältnis umgewandelt
wird, kann vereinbart werden,
dass der Makler eine zusätzliche
Provision nachverrechnen kann.
In Summe (ursprüngliche
Provision + Ergänzungsprovision)
dürfen die oben angegebenen
Höchstprovisionen nicht
überschritten werden.
Die Überwälzung
der Vermieterprovision (max.
3 BMM) auf den Geschäftsraummieter
kann vereinbart werden. (§
12 IMVO)
allenfalls + 5 % der besonderen
Abgeltungen
Haupt-
oder Untermietverträge über
Geschäftsräume, Eigentumswohnungen,
wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist, und Untermietverträge
über einzelne Wohnräume
unterliegen derselben Regelung wie
die Vermittlung durch den Immobilienmakler,
der nicht gleichzeitig Verwalter
des betreffenden Gebäudes ist.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage
ist die Umsatzsteuer nicht in den
Bruttomietzins einzurechnen. Die
Heizkosten sind ebenso wenig mit
einzurechnen, wenn es sich um die
Vermittlung von Mietverhältnissen
an einer Wohnung handelt, bei der
nach den mietrechtlichen Vorschriften
die Höhe des Mietzinses nicht
frei vereinbart werden darf (Angemessener
Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere
Abgeltungen in der Höhe von
bis zu 5 % kann zusätzlich
mit dem Vormieter vereinbart werden.
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VI.
Nebenkosten Pachtverträge
- Vergebührung
des Pachtvertrages (§ 33
TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer
entfallenen Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer
1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
- Vertragserrichtungskosten
nach Vereinbarung im Rahmen der
Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
- Vermittlungsprovision
- Pachtverhältnisse
insbesondere in der Land-
und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der
Verpachtung von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen darf
mit beiden Auftraggebern eine
Provision vereinbart werden,
die mit einem Prozentsatz
des auf die Pachtdauer entfallenen
Pachtschillings festgelegt
ist.
-
Bei unbestimmter Pachtdauer
5% des auf 5 Jahre entfallenden
Pachtschillings
- Bei
bestimmter Pachtdauer
bis zu 6 Jahren 5% , bis
zu 12 Jahren 4% , bis
zu 24 Jahren 3% , über
24 Jahre 2% jeweils +
20% USt.
-
Unternehmenspacht
-
Bei unbestimmter Pachtdauer
der 3-fache monatlicher
Pachtschilling
- Bei
bestimmter Pachtdauer
bis zu 5 Jahren 5% , bis
zu 10 Jahren 4% , über
10 Jahre 3% jeweils plus
USt.
Für
die Vermittlung von Abgeltungen
für Investitionen oder
Einrichtungsgegenständen
darf mit dem Verpächter
oder Vorpächter 5% des
vom Pächter hierfür
geleisteten Betrages vereinbart
werden.
|
VII.
Grundlagen der Maklerprovision §
6 Abs 1, 3 und 4, § / Abs 1,
§§ 10 und 15 Maklergesetz
§
6. (1) Der Auftraggeber ist zur
Zahlung einer Provision für
den Fall verpflichtet, dass das
zu vermittelnde Geschäft durch
die vertragsgemäße verdienstliche
Tätigkeit des Maklers mit einem
Dritten zustande kommt.
(4)
Dem Makler steht keine Provision
zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäftes wird. Dies gilt
auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einen
Abschluss durch den Makler selbst
gleichkommt. Bei einem sonstigen
familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem
Makler und dem vermittelten Dritten,
das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen
könnte, hat der Makler nur
dann einen Anspruch auf Provision,
wenn er den Auftraggeber unverzüglich
auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§
7 (1) Der Anspruch auf Provision
entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäftes.
Der Makler hat keinen Anspruch auf
einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch
und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden
mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung,
wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für
Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren
Vermittlungserfolg einen Betrag
zu leisten hat, ist nur bis zur
Höhe der vereinbarten oder
ortsüblichen Provision und
nur für den Fall zulässig,
dass
- Das
im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft wider Treu und
Glauben nur deshalb nicht zustande
kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen
des Geschäftes erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
- mit
dem vom Makler vermittelten
Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft
zustande kommt, sofern die Vermittlung
des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich
des Maklers fällt;
- das
im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer
anderen Person zustande kommt,
weil der Auftraggeber dieser
die ihm vom Makler bekannt gegebene
Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person
zustande kommt, weil der vermittelnde
Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekannt gegeben hat, oder
- das
Geschäft nicht mit dem
vermittelten Dritten zustande
kommt, weil ein gesetzliches
oder vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
(2 ) Eine solche Leistung kann bei
einem Alleinvermittlungsauftrag
weiters für den Fall vereinbart
werden, dass
- der
Alleinvermittlungsauftrag vom
Auftraggeber vertragswidrig
ohne wichtigen Grund vorzeitig
aufgelöst wird;
- das
Geschäft während der
Dauer des Alleinvermittlungsauftrag
vertragswidrig durch die Vermittlung
eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Makler Zustandekommen
ist, oder
- das
Geschäft während der
Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die
Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Makler
Zustandekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs.
2 gelten als Vergütungsbetrag
im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15
MaklerG ist bei Maklerverträgen
mit Verbrauchern schriftlich zu
treffen.
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VIII.
Konsumentenschutzbestimmungen
§
30b KSchG: Der Immobilienmakler
hat vor Abschluss des Maklervertrages
dem Auftraggeber, der Verbraucher
ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche
Übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, dass er als Makler einschreitet,
und die sämtliche dem Verbraucher
durch den Abschluss des zu vermittelnden
Geschäfts voraussichtlich erwachsenen
Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision ausweist.
Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf
ein allfälliges wirtschaftliches
oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6, Abs. 4 dritter
Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn
der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein
kann, hat diese Übersicht auch
einen Hinweis darauf zu enthalten.
Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler
die Übersicht entsprechend
richtig zustellen. Erfüllt
der Makler diese Pflichten nicht
spätestens vor Vertragserklärung
des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt § 3
Abs. 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden
Geschäftsgebrauchs können
Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als
Doppelmakler tätig sein. Wird
der Immobilienmakler auftragsgemäß
nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes tätig,
hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
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IX.
Rücktrittsrechte: Rücktritt
vom Immobiliengeschäft nach
30 a des KSchG
Ein Auftraggeber
(Kunde) der Verbraucher (§
1 KSchG) ist und entweder seine
Vertragserklärung
- am
Tag der erstmaligen Besichtigung
des Vertragsobjektes abgegeben
hat,
- seine
Erklärung auf den Erwerb
eines Bestandsrechtes (insbesondere
Mietrechtes) eines sonstigen Gebrauchs-
oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
- an
einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus
oder einer Liegenschaft, die zum
Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet ist, und dies
- zur
Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses
des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll;
kann
binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen,
wenn der Verbraucher eine Zweitschrift
der Vertragserklärung und eine
Rücktrittsbelehrung erhalten
hat, d.h. entweder am Tag nach Abgabe
der Vertragserklärung oder,
sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung
später ausgehändigt worden
ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt
jedenfalls spätestens einen
Monat nach dem Tag der erstmaligen
Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds,
Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist
nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
- Rücktrittsrecht
bei 'Haustürgeschäften'
nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der
Verbraucher (§ 1 KSchG) ist
und seine Vertragserklärung
-
weder in den Geschäftsräumen
des Immobilienmaklers abgegeben
- ?noch
die Geschäftsverbindung
zur Schließung des Vertrages
mit dem Immobilienmakler selbst
angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen
einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann
zu laufen, wenn dem Verbraucher
eine 'Urkunde' ausgefolgt wurde,
die Namen und Anschrift des
Unternehmens, die zur Identifizierung
des Vertrages notwendigen Angaben
und eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht enthält.
Das Rücktrittsrecht erlischt
bei fehlender oder fehlerhafter
Belehrung erst einen Monat nach
beiderseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Anmerkung: nimmt der Verbraucher
z.B. aufgrund eines Inserates
des Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher
selbst angebahnt und daher -
gleichgültig, wo der Vertrag
geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG.
- Das
Rücktrittsrecht bei Nichteintritt
maßgeblicher Umstände
(§ 3a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinen
Vertragsantrag oder vom Vertrag
schriftlich zurücktreten,
wenn
-
ohne seine Veranlassung
- maßgebliche
Umstände,
- die
vom Unternehmer als wahrscheinlich
dargestellt wurden,
- nicht
oder in erheblich geringerem
Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche
Umstände sind
-
die erforderliche Mitwirkung
oder Zustimmung eines Dritten
- steuerliche
Vorteile
- eine
öffentliche Förderung
oder die Aussicht auf einen
Kredit.
Das Rücktrittsrecht beträgt
eine Woche ab Erkennbarkeit
des Nichteintritts für
den Verbraucher, wenn er über
dieses Rücktrittsrecht
schriftlich belehrt wurde. Das
Rücktrittsrecht endet aber
jedenfalls einen Monat nach
beidseitiger vollständiger
Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
-
Wissen oder Wissenmüssen
des Verbrauchers über
den Nichteintritt bei den
Vertragsverhandlungen.
-
Im einzelnen ausgehandelter
Ausschluss des Rücktrittsrechtes
(formularmäßig
nicht abdeckbar)
- Angemessene
Vertragsanpassung.
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X.
Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag
nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz
wurden Schutzbestimmungen für
die Erwerber von Rechten an erst
zu entrichtenden bzw. durchgreifend
zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen
bzw. Geschäftsräumen geschaffen.
Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge
anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen
von mehr als € 145,35 pro m²
Nutzfläche zu leisten sind.
Der
Erwerber kann von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn ihm der
Bauträger nicht eine Woche
vor deren Abgabe schriftlich folgendes
mitgeteilt hat:
- alle
wesentlichen Informationen über
den Vertragsinhalt (§ 4 Abs.
1);
- wenn
allfällige Rückforderungsansprüche
des Erwerbers schuldrechtlich
(§ 8) ohne Bestellung eines
Treuhänders gesichert werden
sollen, den vorgesehenen Wortlaut
der ihm auszustellenden Sicherheit;
- wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers
nach § 7, Abs. 6, Z 2 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen
Wortlaut der Haftungserklärung
der inländischen Gebietskörperschaft
oder die entsprechend gesetzliche
Bestimmung;
- wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers
nach § 7, Abs. 6, Z 3 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen
Wortlaut der eine gleichwertige
Sicherung gewährleistenden
Vereinbarungen;
- wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers
nach § 7, Abs. 6, Z 4 erfüllt
werden soll, den vorgesehenen
Wortlaut der Vereinbarung mit
dem Kreditinstitut.
Der
Rücktritt ist binnen einer
Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit dem Tag, an den der
Erwerber eine Zweitschrift oder
Kopie seiner Vertragserklärung
und die oben in Punkt 1-5 genannten
Informationen sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung
des Erwerbers.
Darüber hinaus kann der Erwerber
von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von
den Parteien dem Vertrag zugrundegelegte
Wohnbauförderung ganz oder
in erheblichen Ausmaß aus
nicht bei ihm gelegenen Gründen
nicht gewährt wird. Der Rücktritt
ist binnen einer Woche zu erklären.
Die Rücktrittsfrist beginnt,
sobald der Erwerber vom Unterbleiben
der Wohnbauförderung informiert
wird und gleichzeitig oder nachher
eine schriftliche Belehrung über
das Rücktrittsrecht erhält.
Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat
nach Erhalt der Information über
das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt
dem Bauträger oder dem Treuhänder
gegenüber schriftlich erklären.
Für die Rücktrittserklärung
gilt § 3 Abs. 4KSchG sinngemäß.
Rechte des Erwerbers, die Aufhebung
oder Änderung des Vertrages
nach anderen Bestimmungen zu verlangen,
bleiben unberührt.
Der Rücktritt gilt im Fall
des § 2 Abs. 4 auch für
den mit dem Dritten geschlossenen
Vertrag.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete
Rücktrittserklärung bezüglich
eines Immobiliengeschäftes
gilt auch für einen im Zuge
der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrages.
Die Absendung der Rücktrittserklärung
am letzten Tag (Datum des Poststempels)
genügt. Als Rücktrittserklärung
genügt die Übersendung
eines Schriftstückes, das eine
Vertragserklärung auch nur
einer Partei enthält, mit einem
Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers
erkennen lässt.
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XI.
Energieausweis (gültig ab 1.12.2012)
Das
Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)
schreibt vor, dass bei Verkauf eines
Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes
der Verkäufer dem Käufer
rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung
einen zu diesem Zeitpunkt höchstens
zehn Jahre alten Energieausweis
vorzulegen und ihm diesen, wenn
der Vertrag abgeschlossen wird,
auszuhändigen hat.
Ab 1. 2. 2012 (Inkrafttreten des
EAVG 2012) müssen bei Anzeigen
in Druckwerken und elektronischen
Medien der Heizwärmebedarf
(HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor
(fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung
trifft sowohl den Verkäufer
als auch für den von ihm beauftragten
Immoblienmakler.
Ab 1. 2. 2012 ist dem Käufer
der Energieausweis oder eine vollständige
Kopie des Energieausweises spätestens
14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen.
Sollte dies nicht erfolgen, hat
der Käufer das Recht, nach
erfolgloser Aufforderung an den
Verkäufer entweder selbst einen
Energieausweis zu beauftragen und
die angemessenen Kosten binnen 3
Jahren gerichtlich geltend zu machen,
oder direkt die Aushändigung
eines Energieausweises einzuklagen.
Der Verkäufer hat die Wahl,
entweder einen Energieausweis über
die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts
oder die Gesamtenergieeffizienz
eines vergleichbaren Nutzungsobjekts
im selben Gebäude oder die
Gesamtenergieeffizienz des gesamten
Gebäudes auszuhändigen.
Für Einfamilienhäuser
kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht
auch durch einen Energieausweis
eines vergleichbaren Gebäudes
erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit
muss der Energieausweisersteller
aber bestätigen.
Der Energieausweis ist nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
zu erstellen und soll eine vergleichbare
Information über den energetischen
"Normverbrauch" eines
Objekts verschaffen. Die Berechnung
der Energiekennzahlen basiert auf
nutzungsunabhängigen Kenngrößen
bei vordefinierten Rahmenbedingungen,
weshalb bei tatsächlicher Nutzung
erhebliche Abweichungen auftreten
können.
Wird kein Energieausweis vorgelegt,
gilt gem. § 5 EAVG zumindest
eine dem Alter und Art des Gebäudes
entsprechende Gesamtenergieeffizienz
als vereinbart.
Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises
besteht bis 1. 2. 2012 für
jene Gebäude oder Nutzungsobjekte,
für die auch nach den jeweils
anwendbaren baurechtlichen Vorschriften
der Bundesländer kein Energieausweis
erstellt werden muss. Ab 1. 2. 2012
gilt österreichweit ein einheitlicher
Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte
Objekte sind dann z. B. nicht mehr
von der Vorlagepflicht ausgenommen.
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen
EAVG 2012 am 1. 2. 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen
zu beachten. Sowohl der Verkäufer
als auch der Immobilienmakler, der
es unterlässt, die Kennwerte
HWB und fGEE im Inserat anzugeben,
ist mit einer Geldstrafe von bis
zu EUR 1.450,– zu bestrafen.
Der Makler ist dann entschuldigt,
wenn er den Verkäufer über
die Informationspflichten aufgeklärt
hat und ihn zur Bekanntgabe der
beiden Werte bzw. zur Einholung
eines Energieausweises aufgefordert
hat, der Verkäufer dies aber
abgelehnt hat. Der Verkäufer
ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe
bis zu EUR 1.450,– konfrontiert,
wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung
des Energieausweises unterlässt.
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immo-es
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Seeboden
- Spittal - Gmünd - Kärnten
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Hans
Lagger | | | | |